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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2009 - 1 M 65/09   

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https://dejure.org/2009,35367
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2009 - 1 M 65/09 (https://dejure.org/2009,35367)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.09.2009 - 1 M 65/09 (https://dejure.org/2009,35367)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. September 2009 - 1 M 65/09 (https://dejure.org/2009,35367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Geltendmachung der Ertragslosigkeit eines Grundstücks

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 23.97

    Grundsteuererlaß; Denkmalschutz; Unrentabilität; Kausalitätserfordernis zwischen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2009 - 1 M 65/09
    Das Verwaltungsgericht ist insoweit entscheidungstragend davon ausgegangen, dass - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 8 C 23.97 -, NVwZ 1999, 886 - zitiert nach juris), der es sich angeschlossen hat - ein Kausalzusammenhang zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität bestehen muss, hierzu aber prüfbare Angaben der Antragstellerinnen, die der Auffassung seien, dass es auf einen derartigen Kausalzusammenhang nicht ankomme, fehlten.

    Dessen Voraussetzungen und ebenso die von Abschn. 35 Abs. 1 Satz 1 GrStR stellen mit Blick auf den Charakter der Grundsteuer als einer - ertragsunabhängigen - Objektsteuer (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 8 C 23.97 -, NVwZ 1999, 886 - zitiert nach juris) allein auf Umstände ab, die bei dem Grundstück gegeben sein müssen; auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Eigentümers kommt es dabei nicht an (vgl. Troll/Eisele, GrStG, 9. Aufl., § 32 Rn. 2; vgl. auch Abschn. 38 Abs. 5 Satz 1 GrStR).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07

    Grundsteuererlass; Ertragsminderung; normaler Rohertrag; Jahresrohmiete; übliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.09.2009 - 1 M 65/09
    Die Ermittlung der Minderung des normalen Rohertrags erfordert - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich die Gegenüberstellung des erzielten Ertrages und des an Ertrag "Üblichen", wobei § 33 GrStG mit dem "Üblichen" auf das abhebt, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag bringen; gefordert ist ein Vergleich mit "anderen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 9 C 8.07 -, DVBl. 2008, S. 1313 - zitiert nach juris).
  • FG Bremen, 09.06.2010 - 3 K 57/09

    Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; Änderung des § 33 GrStG durch

    Die Gerichte haben § 33 GrStG n.F. ohne jegliche Problematisierung ihren Entscheidungen zugrunde gelegt (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 16. September 2009 1 M 65/09, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18. Januar 2010 4 ZB 09.1962, juris).
  • VG München, 15.12.2011 - M 10 K 11.2415

    Grundsteuererlass; keine Minderung des normalen Rohertrages um mehr als 50 %;

    Entscheidend ist allein die übliche Jahresmiete (so auch: Puhl, KommStZ 2010, 88 [89]; Sächsisches OVG vom 23.12.2009 Az. 5 B 449/06 RdNr. 31; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.9.2009 Az. 1 M 65/09 RdNr. 25 ff.).

    Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist ein Fremdvergleich mit anderen Objekten vergleichbarer Beschaffenheit maßgeblich (BVerwG vom 25.6.2008 DVBl 2008, 1313 f. zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG a.F. i.V.m. § 79 Abs. 2 BewG und zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG a.F.; ebenso zur geschätzten üblichen Jahresrohmiete nach § 33 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GrStG n.F.: OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.9.2009 a.a.O. RdNr. 27).

  • VG Cottbus, 18.04.2013 - 1 K 398/12

    Grundsteuer

    Da schon § 33 GrStG mit dem "Üblichen" auf das abhebt, was Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag bringen, und auch § 79 Abs. 2 BewG auf Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung abstellt, ist bei der Ermittlung der üblichen Jahresrohmiete ein Fremdvergleich mit anderen Objekten vergleichbarer Beschaffenheit maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 -, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 13.89 -, Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24, juris Rn. 11; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. September 2009 - 1 M 65/09 -, juris Rn. 27).
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